Stand 27.09.2007
Entwurf
Satzung/Statut betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer.......................................... hat
am .......................................... aufgrund
- von § 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 7 des „Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ vom 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246)
- in Verbindung mit dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (BKrFQG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S.1958) in der jeweils geltenden Fassung
- sowie in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV) vom 22. August 2006 (BGBl. I S.2108) in der jeweils geltenden Fassung
folgende Satzung/folgendes Statut beschlossen:
INHALTSÜBERSICHT
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
§ 3 Prüfungsarten
§ 4 Vorbereitung der Prüfung
§ 5 Grundsätze für alle Prüfungen
§ 6 Zulassung zur Prüfung „Grundqualifikation“
§ 7 Zulassung zur Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation“
§ 8 Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung
§ 9 Durchführung der Prüfung „Grundqualifikation“
§ 10 Durchführung der Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation“
§ 11 Anforderungen in der theoretischen Prüfung
§ 12 Anforderungen in der praktischen Prüfung
§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 14 Niederschrift
§ 15 Erteilung der Bescheinigung
§ 16 Nichtbestehen der Prüfung
§ 17 Inkrafttreten
I. Zuständigkeit
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
Die Industrie- und Handelskammer........................................ - im folgenden IHK genannt - ist zuständig für die Durchführung von Prüfungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG).
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin seinen/ihren Wohnsitz hat. Der Bewerber/die Bewerberin kann mit seiner/ihrer Zustimmung an eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen werden.
II. Prüfungen
§ 3 Prüfungsarten
Prüfungen zum Nachweis der Qualifikation sind
(1) Grundqualifikation
1. Grundqualifikation für Güterkraftverkehr oder Personenverkehr gemäß § 1 Abs. 2 BKrFQV.
2. Prüfung reduziert um die theoretischen Teile, die bereits Gegenstand der Prüfung gemäß § 4 Abs. 6 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr oder für den Straßenpersonenverkehr waren, gemäß § 1 Abs. 3 BKrFQV. Diese Prüfung wird im folgenden „Grundqualifikation Quereinsteiger“ Güterkraftverkehr oder Personenverkehr genannt.
3. Prüfung reduziert um die theoretischen und praktischen Teile, die bereits Gegenstand der Prüfung der ersten Grundqualifikation waren, gemäß
§ 3 BKrFQV. Diese Prüfung wird im Folgenden „Grundqualifikation Umsteiger“ für Güterkraftverkehr oder Personenverkehr genannt.
(2) beschleunigte Grundqualifikation
1. beschleunigte Grundqualifikation für Güterkraftverkehr oder Personenverkehr gemäß § 2 Abs. 4 BKrFQV,
2. Prüfung reduziert um die theoretischen Teile, die bereits Gegenstand der Prüfung gemäß § 4 Abs. 6 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr oder für den Straßenpersonenverkehr waren, gemäß § 2 Abs. 7 BKrFQV. Diese Prüfung wird im Folgenden „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger“ Güterkraftverkehr oder Personenverkehr genannt.
3. Prüfung reduziert um die theoretischen Teile, die bereits Gegenstand der Prüfung der ersten Grundqualifikation waren, gemäß § 3 BKrFQV. Diese Prüfung wird im Folgenden „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“ für Güterkraft-verkehr oder Personenverkehr genannt.
§ 4 Vorbereitung der Prüfung
(1) Die IHK setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich unter Angabe der Prüfungsart [und unter Beachtung der Anmeldefrist] auf einem Vordruck der IHK erfolgen.
(3) Der Anmeldung sind neben den Angaben zur Person die Angaben und Nachweise über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 6 oder 7 beizufügen.
(4) Die IHK soll die Bewerber/Bewerberinnen unter Berücksichtigung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen [rechtzeitig] vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung einladen. Die Einladung gibt dem Bewerber/der Bewerberin
· Ort und Zeitpunkt der Prüfung,
· die Art der Prüfung,
· die Prüfungsdauer,
· die Art der zugelassenen Hilfsmittel,
· die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung,
· die in § 8 der Satzung/des Statuts getroffenen Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung
bekannt.
(5) [Der Bewerber/die Bewerberin soll spätestens bei Beginn der Prüfung nachweisen, dass er/sie die auf Grund der Gebührenordnung der IHK festgesetzte Prüfungsgebühr entrichtet hat.]
§ 5 Grundsätze für alle Prüfungen
(1) Die Prüfungssprache ist deutsch.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(3) Die in den §§ 9 und 10 genannten Zeitansätzen - sowohl für die theoretische als auch praktische Prüfung – sind reine Prüfungszeiten. Vor- und nachbereitende Arbeiten, wie z. B. Erläuterungen zum Prüfungsablauf, Aufbau/Wiederaufbau von Übungen, Erläuterungen zur Prüfungsbewertung sind nicht Bestandteil der Prüfungszeit.
(4) Die Prüfung wird entsprechend der Anmeldung und der Zulassungsvoraussetzungen entweder für den „Güterkraftverkehr“ oder für den „Personenverkehr“ abgelegt.
(5) Bei Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen festgestellt. Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden von der Prüfung ausgeschlossen.
(6) Bei Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen der Ablauf der Prüfung sowie die Prüfer/Prüferinnen bekannt gegeben.
(7) Die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen sind nach Bekanntgabe der Prüfer/Prüferinnen zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen wollen. Über einen Ablehnungsantrag entscheidet die IHK.
(8) Hält sich ein Prüfer/eine Prüferin für befangen, so kann die IHK den betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen. Bestehen Zweifel an einer unparteiischen Ausübung des Prüfungsamtes, so muss die IHK den betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen.
(9) Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben oder ein Prüfer/eine Prüferin ausgeschlossen, so soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zum nächsten Termin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer/die ausgeschlossene Prüferin nicht sogleich durch einen anderen Prüfer/eine andere Prüferin ersetzt werden kann.
(10) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.
(11) Die Bewertung der Prüfungsleistung ist nur in ganzen oder halben Punkten zulässig.
(12) Wurde die Zulassung zur Prüfung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, wird sie von der IHK widerrufen.
(13) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern für Prüfungen nach dem BKrFQG oder von Teilen dieser Fragebogen außerhalb der unmittelbaren Prüfungsabwicklung ist untersagt.
(14) Für die Prüfungen gelten ergänzend zu den Bestimmungen dieser Satzung/dieses Statuts die Gemeinsamen Richtlinien der Industrie- und Handelskammern betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr, die die IHK als Verwaltungsvorschrift erlässt. Die IHK gibt den Erlass dieser Verwaltungsvorschrift in ihrem Mitteilungsblatt bekannt.
§ 6 Zulassung zur Prüfung „Grundqualifikation“
(1) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Grundqualifikation) nur zugelassen, wenn er/sie einen gültigen Führerschein für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse vorlegt.
(2) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 (Grundqualifikation Quereinsteiger) nur zugelassen, wenn er/sie einen gültigen Führerschein für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse und den entsprechenden Nachweis
1. für den Straßenpersonenverkehr ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr gemäß § 4 Abs. 6 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
oder
2. für den Güterkraftverkehr gemäß § 4 Abs. 6 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
vorlegt.
(3) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 (Grundqualifikation Umsteiger) nur zugelassen, wenn er/sie einen gültigen Führerschein für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse und die entsprechende Grundqualifikation gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vorlegt.
(4) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur praktischen Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 (Grundqualifikation, Grundqualifikation Quereinsteiger, Grundqualifikation Umsteiger) nur zugelassen, wenn er/sie sich gegenüber der IHK verpflichtet, ein geeignetes Prüfungsfahrzeug für die Abnahme der praktischen Prüfung zu stellen. Geeignet ist ein Prüfungsfahrzeug, das den Anforderungen gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 genügt. Sollte der Teilnehmer/die Teilnehmerin keine Möglichkeit haben, ein geeignetes Prüfungsfahrzeug zu stellen, kann die IHK auf Antrag des Teilnehmers/der Teilnehmerin ein geeignetes Prüfungsfahrzeug vermitteln.
(5) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur praktischen Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 (Grundqualifikation, Grundqualifikation Quereinsteiger, Grundqualifikation Umsteiger) nur zugelassen, wenn er/sie sich gegenüber der IHK verpflichtet, zur praktischen Prüfung einen Fahrlehrer zu stellen, der im Besitz einer gültigen Fahrlehrererlaubnis gemäß Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336) in der jeweils aktuell gültigen Fassung für die Fahrerlaubnisklassen CE für den Güterverkehr beziehungsweise DE für den Personenverkehr ist. Sollte der Teilnehmer/die Teilnehmerin keine Möglichkeit haben, einen Fahrlehrer, der die o. g. Voraussetzungen erfüllt, zu stellen, kann die IHK auf Antrag des Teilnehmers/der Teilnehmerin einen entsprechenden Fahrlehrer vermitteln.
§ 7 Zulassung zur Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation“
(1) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 (beschleunigte Grundqualifikation) nur zugelassen, wenn er/sie das Original eines
von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung vorlegt.
(2) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 (beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger) nur zugelassen, wenn er/sie das Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die entsprechenden Unterrichtsteile und den entsprechenden Nachweis
1. für den Straßenpersonenverkehr ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr gemäß § 4 Abs. 6 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
oder
2. für den Güterkraftverkehr gemäß § 4 Abs. 6 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
vorlegt.
(3) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 (beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger) nur zugelassen, wenn er/sie das Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die entsprechenden Unterrichtsteile und die entsprechende Grundqualifikation gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vorlegt.
§ 8 Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung
(1) Ein Rücktritt von der theoretischen oder praktischen Prüfung ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig. Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin vor Beginn der theoretischen oder der praktischen Prüfung zurück, gilt die jeweilige Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Prüfungsbewerber/eine Prüfungsbewerberin zu einer Prüfung nicht erscheint.
(2) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin im Verlauf der theoretischen Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden.
(3) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin im Verlauf der praktischen Prüfung aus einem wichtigen Grund zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Teile der Prüfung als abgelegt anerkannt werden. Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin im Verlauf einer Prüfung ohne wichtigen Grund zurück, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes befindet die IHK. Macht der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnehmen konnte oder nach Beginn eines Prüfungsteils abbrechen musste, so hat er/sie dies unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das [in der Regel] nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. [Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit
Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt.]
(5) Unternimmt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin Täuschungs‑
handlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von der
weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Bei Ausschluss gilt
diese Prüfung als nicht bestanden.
§ 9 Durchführung der Prüfung „Grundqualifikation“
(1) Die Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 – 3 (Grundqualifikation, Grundqualifikation Quereinsteiger, Grundqualifikation Umsteiger) besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die theoretische und die praktische Prüfung können in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden.
(2) Für die theoretische Prüfung werden die gemeinsamen Fragebogen der Industrie- und Handelskammern verwendet.
(3) Die theoretische Prüfung ist schriftlich abzulegen und besteht aus Multiple-ChoiceFragen und offenen Fragen und der Erörterung einer Praxissituation.
(4) Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung, einem praktischen Prüfungsteil und der Bewältigung von kritischen Fahrsituationen.
1. Für die praktische Prüfung setzt die IHK einen amtlich anerkannten Sachverständigen/eine amtlich anerkannte Sachverständige oder einen amtlich anerkannten Prüfer/eine amtlich anerkannte Prüferin für den Kraftfahrzeugverkehr ein, der/die im Besitz einer gültigen Berechtigung zur Abnahme der Fahrerlaubnisprüfung ist. Die praktische Prüfung kann auch von einem IHK-Mitarbeiter/einer IHK Mitarbeiterin mit gleichwertiger Qualifikation abgenommen werden. Die IHK kann weitere sachkundige Personen hinzuziehen.
2. Für die Fahrprüfung und die Bewältigung kritischer Fahrsituationen wird ein Kraftfahrzeug entsprechend der dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin erteilten höchsten Fahrerlaubnisklasse bezogen auf die Abmessungen und Gewichte von Lkw oder Omnibussen eingesetzt. Die Fahrzeuge müssen den Anforderungen der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entsprechen. Zusätzlich muss das Prüfungsfahrzeug die Anforderungen der Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der FeV erfüllen.
3. Für die Bewältigung von kritischen Fahrsituationen können die Kraftfahrzeuge durch den Einsatz eines leistungsfähigen Simulators ersetzt werden. Die Entscheidung darüber trifft die IHK.
(5) Grundqualifikation gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Grundqualifikation) 1. Die Dauer der theoretischen Prüfung beträgt 240 Minuten.
2. Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung zu 120 Minuten, aus <SPAN style="FONT-SIZE: 12p |