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Bildungszentrum für Mobilität · Wirtschaft · Logistik | Fahrlehrer-Fachschule
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Schortens / Roffhausen
Samstag · 03 | 06 | 2023

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Digitales Kontrollkgerät

Von der Diagrammscheibe zum Hightechgerät
Die rollenden Arbeitsplätze in Reisebussen und LKWs sind schon heute mit hohen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und immer höherer Verantwortung des Fahrpersonals verbunden.

Durch die Zunahme des Verkehrsaufkommens insbesondere im Güterverkehr wird sich die Entwicklung weiter verschärfen.

In diesem aufreibenden Berufsalltag ist es um so wichtiger, ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten und die Vorschriften konsequent anzuwenden.

» Funktionsweise digitales Kontrollgeräts
» Kartentypen
» Lenkzeitkontrollen
» Antragstellung
» Fahrerkarte
» Unternehmerkarte
» Werkstattkarte
» Kontrollkarte
 




Funktionsweise digitales Kontrollgeräts

Mit Hilfe eines in das digitale Kontrollgerät integrierten Massenspeichers und der persönlichen Fahrerkarte werden die relevanten Daten elektronisch gespeichert. Sie sollen überdies unabhängig vom Einsatz einer Karte jederzeit ausgedruckt werden können.

Ziel ist es, die Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten deutlich zu optimieren, Möglichkeiten zur Verringerung des Missbrauchs zu schaffen und insgesamt einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit zu leisten. 

 

Das digitale Kontrollgerät

Wer? Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse, einschließlich Anhängers von > 3,5 t und Kraftomnibusse (KOM) mit mehr als 8 Fahrgastplätzen

Wann? Neufahrzeuge ab Erstzulassung 01.05.2006

Nützliche Informationen zum digitalen Kontrollgerät

Die digitale Ära im Cockpit von LKW, Bussen und Transportern hat begonnen. Neufahrzeuge mit digitalen Kontrollgeräten auszurüsten. Seit dem 01.05.2006 müssen Neufahrzeuge mit digitalen Kontrollgeräten ausgerüstet werden.
Aufgabe des Kontrollgerätes ist das Aufzeichnen, Speichern, Anzeigen, Ausdrucken und Ausgeben von tätigkeitsbezogenen Daten des Fahrers. Es besteht aus Verbindungskabeln, einem Weg- bzw. Geschwindigkeitsgeber und einer Fahrzeugeinheit. Das Gerät verfügt über vier Betriebsarten:

  • Betrieb
  • Kontrolle
  • Kalibrierung
  • Unternehmen.

Hersteller von bauartzugelassenen digitalen Kontrollgeräten sind:
  • Siemens VDO; Villingen Schwenningen
  • Grundig-Delphi; Grundig Car Media System GmbH Nürnberg
  • ACTIA GmbH; Braunschweig
  • Stoneridge Electronics GmbH; Rodgau


Kartentypen

Das digitale Kartenlesesystem beinhaltet für den Betrieb insgesamt vier unterschiedliche Kontrollgerätekarten (Fahrer,- Unternehmer-, Werkstatt- und Kontrollkarte.)

   

 

Fahrerkarte:  Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten

                                                                                  


 

Unternehmenskarte: dient zum Auslesen als auch zur Sicherung der

Fahrerdaten sowie dem Flottenmanagement





 

Werkstattkarte: Erforderlich für Einstellung/Kalibrierung der Geräte

 

 
 

Kontrollkarte: Mit ihr können die Kontrollbehörden (Polizei, Gewerbeaufsicht, Arbeitsschutzbehörden, Zoll und Bundesanstalt für Güterverkehr) Kontrollmaßnahmen durchführen.

 

 



Lenkzeitkontrollen


Überlange Lenkzeiten führen zur Übermüdung der Fahrer und erhöhen das Risiko, Verkehrsunfälle zu verursachen. Übermüdetes Fahrpersonal gefährdet sich selbst, aber auch andere. Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr sollen das Fahrpersonal vor überhöhten Lenkzeiten und dem Unterlassen angemessener Ruhepausen schützen. Die Vorschriften gelten unabhängig davon, ob das Personal selbstständig oder abhängig beschäftigt arbeitet. Sie müssen von Unternehmerinnen, Unternehmern, Disponentinnen und Disponenten bereits bei der Planung der Fahrten beachtet werden.


Um die Einhaltung dieser Vorschriften überwachen zu können, bedarf es technischer Einrichtungen an den Fahrzeugen, die entsprechende Kontrollen über die Einhaltung der Vorschriften ermöglichen. Bisher wurde dieses über das mechanische EG-Kontrollgerät bzw. den nationalen Fahrtenschreiber ermöglicht



Antragstellung

Das digitale Kartenlesesystem beinhaltet für den Betrieb insgesamt vier unterschiedliche Kontrollgerätekarten: die Fahrer,- Unternehmer-, Werkstatt- und Kontrollkarte.

In Niedersachsen kann man die Anträge für die Fahrerkarte, die Unternehmenskarte und die Werkstattkarte direkt bei der Führerscheinstelle ausfüllen.



Die Antragstellung

Zur Erlangung einer Kontrollgerätekarte ist der Antragsteller verpflichtet:

a. wahrheitsgemäße Angaben über die Antragsunterlagen zu machen,
b. bei Antragstellung wahrheitsgemäße Angaben über vorhandene Karten und Kartenarten zu machen,
c. auf geeignete Weise sicherzustellen, dass seine Karte nur für den vorgesehenen Zweck benutzt wird und Missbrauch, insbesondere durch Dritte, verhindert wird,
d. sicherzustellen, dass er nur im Besitz einer einzigen, gültigen Fahrerkarte ist,
e. beschädigte und abgelaufenen Karten nicht zu verwenden,
f. Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Missbrauch der Karte bzw. des jeweiligen privaten Schlüssels oder den Verdacht darauf der jeweils zuständigen Stelle zu melden



Fahrerkarte

 

 

Die Fahrerkarte enthält Daten zur Identität des Fahrers und ermöglicht die Speicherung aller Fahreraktivitäten, Ereignisse und Störungen. Die Karte ist personenbezogen und darf nur von der für den Wohnsitz des Fahrers zuständigen Stelle ausgegeben werden. Zur Vermeidung von Missbrauch darf jeder Fahrer nur im Besitz einer Fahrerkarte sein und diese auch keinem Dritten zur Nutzung überlassen.

 

 

Der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzulegen:
1. a) Inländische Antragsteller eine Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 (Kartenführerschein) der Fahrerlaubnis-Verordnung,
b) im Übrigen eine Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 beziehungsweise nach § 1 der Fahrpersonalverordnung zu beachten sind,
2. einen Nachweis über den Wohnsitz im Inland und Anschrift (letzte 185 Tage) (i. R. durch Personalausweis),
3. Nachweise über Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, ( i. R. durch Personalausweis) sowie
4. ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in der Größe 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt.

Die zuständige Behörde oder Stelle, in Hessen die TÜH, prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Antragsteller mitgeteilten Daten.

Jeder Fahrer erhält nur eine Fahrerkarte. Vor der Ausstellung einer Fahrerkarte erfolgen durch die TÜH Anfragen bei dem zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER), dem zentralen Kontrollgerätkartenregister (ZKR) und den Fahrerkartenregistern (TachoNet) der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ob das vorgelegte Führerscheindokument gültig ist und ob dem Antragsteller bereits anderweitig eine Fahrerkarte ausgestellt wurde.
Der Fahrer hat die Fahrerkarte zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt bei der Erstausstellung und Erneuerung fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. Bei der Erneuerung auf Grund von Beschädigung oder Fehlfunktion beginnt sie mit dem Datum der Personalisierung. Bei der Erneuerung auf Grund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer beginnt die Gültigkeitsdauer der neuen Fahrerkarte mit dem Tag, der dem Tag des Ablaufs der Gültigkeit der vorherigen Fahrerkarte folgt. Wird eine Fahrerkarte ersetzt, entspricht die Gültigkeitsdauer der Gültigkeitsdauer der ersetzten Karte.

Mitführen der abgelaufenen Karte
Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mitzuführen. Seit dem 1. Mai 2006 müssen die Tätigkeitsnachweise der laufenden Woche und die dieser Woche vorausgegangenen 15 Kalendertage im Fahrzeug mitgeführt werden.

Beschädigte Karte
Bei Beschädigung oder Fehlfunktion ist dem Antrag auf Ersatzkarte die bisherige Karte oder bei Diebstahl die Diebstahlanzeige beizufügen. Die Ausstellung der Ersatzkarte erfolgt - beim Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen - innerhalb von 5 Werktagen. Der entsprechende Antrag auf eine Ersatzkarte hat jedoch binnen 7 Tage zu erfolgen.



Unternehmerkarte

 

Antragsberechtigt sind für die Unternehmenskarte solche Unternehmen, deren Mitglieder des Fahrpersonals Beförderungen durchführen, welche unter die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen, bzw. Lenk- und Ruhezeiten nach den fahrpersonalrechtlichen Bestimmungen einzuhalten haben; d.h. Unternehmen, die Fahrzeuge betreiben, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind. Dies können eigene, geleaste oder gemietete Fahrzeuge sein.

Antragsteller ist der Inhaber oder der Vertretungsberechtigte des Unternehmens. Das Unternehmen benötigt die Karte, um die im Massenspeicher des Gerätes enthaltenen Daten in seine betriebliche Datenverarbeitung kopieren zu können und um entsprechend seine Pflichten, ob die Lenk- und Ruhezeiten durch das Fahrpersonal eingehalten werden, feststellen zu können. Die Unternehmenskarten werden an den Unternehmer oder an die für den Fahrzeugeinsatz verantwortliche Person ausgegeben. Der Unternehmer sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung der Karten.

Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:
1. Name, Anschrift und Sitz des Unternehmens,
2. Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift des Unternehmers, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Person sowie einer für den Fahrzeugeinsatz verantwortlichen Person,
3. bei Erstausstellung Gewerbeanmeldung.
Die Unternehmenskarten werden an den Unternehmer oder an die für den Fahrzeugeinsatz verantwortliche Person ausgegeben. Der Unternehmer sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung der Karten.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zu Beginn und am Ende des Fahrzeugeinsatzes für das Unternehmen die Unternehmenskarte in das Kontrollgerät eingegeben/gesteckt wird, um den Einsatz des Fahrzeugs dem Unternehmen zuzuordnen.

Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung.

Beschädigte Karte
Bei Beschädigung oder Fehlfunktion ist dem Antrag auf Ersatzkarte die bisherige Karte oder bei Diebstahl die Diebstahlanzeige beizufügen. Die Ausstellung der Ersatzkarte erfolgt - beim Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen - innerhalb von 5 Werktagen. Der entsprechende Antrag auf eine Ersatzkarte hat jedoch binnen 7 Tage zu erfolgen.



Werkstattkarte

 

Antragsberechtigt für die Werkstattkarte sind die nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anerkannten oder beauftragten Werkstätten, Hersteller von Kontrollgeräten sowie Fahrzeughersteller. Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person sowie die Fachkraft (Installateur oder Techniker) zuverlässig und fachlich geeignet sind.

Die Werkstattkarte ermöglicht die Prüfung und Kalibrierung des Kontrollgerätes, sowie das Herunterladen der Daten. Antragsteller ist der Inhaber oder der Vertretungsberechtigte der Werkstatt für die von ihm beschäftigten Fachkräfte (Installateure oder Techniker). Für jede namentlich benannte Fachkraft darf nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis beantragt und ausgegeben werden. Die Fachkraft darf die Werkstattkarte in der Regel nur im räumlichen Bereich der Werkstatt verwenden.

Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufene Person sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur oder Techniker) fachlich geeignet sind.

Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:
1. Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Kontrollgeräten oder des Fahrzeugherstellers,
2. Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Person,
3. Gewerbeanmeldung,
4. Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie die aktuelle Wohnsitzanschrift der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
5. eine aktuelle Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
6. Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde,
7. einen Schulungsnachweis der verantwortlichen Fachkraft (Installateur oder Techniker), für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der verantwortlichen Fachkräfte, die Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach § 57b Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchführen,
8. schriftliche, von der verantwortlichen Fachkraft (Installateur oder Techniker) handschriftlich zu bestätigende Erklärung über das mit der verantwortlichen Fachkraft, für den die Werkstattkarte beantragt wird, bestehende Arbeitsverhältnis oder eine Kopie des Arbeitsvertrages.

Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Kontrollgerätkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft (Installateur oder Techniker) nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.
Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche Persönliche Identifikations- Nummer (PIN) wird der verantwortlichen Fachkraft (Installateure und Techniker) an dessen Privatanschrift übersandt.

Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung.

Wegfall von Erteilungsvoraussetzungen
Ist eine der Erteilungsvoraussetzungen nachträglich entfallen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde oder Stelle, zu melden; die Werkstattkarte ist innerhalb einer von dieser festzusetzenden Frist an sie zurückzugeben. Die zuständige Behörde oder Stelle hat im Falle des Wegfalls der Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere im Falle der missbräuchlichen Verwendung, die Rückgabe der Werkstattkarte zu verlangen. Rückgabepflichtig sind sowohl der Unternehmer, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufene Person als auch die verantwortliche Fachkraft (Installateur und Techniker). Scheidet die verantwortliche Fachkraft aus der Werkstatt aus, hat der Unternehmer oder die vertretungsberechtigte Person die Werkstattkarte unverzüglich zurückzugeben. Ist dem Unternehmer oder der vertretungsberechtigten Person eine Rückgabe nicht möglich, ist die ausgebende Behörde oder Stelle, unverzüglich zu unterrichten.

Wird die Werkstattkarte wegen missbräuchlicher Verwendung zurückgenommen, unterrichtet die zuständige Stelle das Zentrale Kontrollgerätkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt.

Beschädigte Karte
Bei Beschädigung oder Fehlfunktion ist dem Antrag auf Ersatzkarte die bisherige Karte oder bei Diebstahl die Diebstahlanzeige beizufügen. Die Ausstellung der Ersatzkarte erfolgt - beim Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen - innerhalb von 5 Werktagen. Der entsprechende Antrag auf eine Ersatzkarte hat jedoch binnen 7 Tage zu erfolgen



Kontrollkarte

 

Die Kontrollkarten werden an die für die Kontrolle der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden und Stellen (Polizei, Gewerbeaufsicht, Arbeitsschutzbehörden, Zoll und Bundesanstalt für Güterverkehr) ausgegeben. Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen/Anzeigen, Ausdrucken und Herunterladen der im Massenspeicher des Kontrollgerätes oder auf den Fahrerkarten gespeicherten Daten. Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt fünf Jahre.

Notwendige Unterlagen für die Kontrollkarte die von der Antragstellenden Behörde vorzulegen sind:
Antrag des Behördenleiters, seines Stellvertreters oder eines anderen Vertretungsberechtigten der Behörde.
Bei Beschädigung oder Fehlfunktion ist dem Antrag auf Ersatzkarte die bisherige Karte oder bei Diebstahl die Diebstahlanzeige beizufügen. Die Ausstellung der Ersatzkarte erfolgt - beim Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen - innerhalb von 5 Werktagen. Der entsprechende Antrag auf eine Ersatzkarte hat jedoch binnen 7 Tage zu erfolgen


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Letzte Aktualisierung: 10.01.2014
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